Statuten der EDU

Statuten der EDU (European Dart Union)

im Zuge der Neugründung, vom Samstag 5. Januar 2008
1. Name, Sitz und Vereinsjahr.
Der Verband „European Dart Union“ (EDU) bildet eine juristische Persönlichkeit nach Art. 60ff. Schweizerisches Zivilgesetzbuch und nachstehende Bestimmungen. Die EDU hat ihren Sitz in Brig-Glis (Schweiz). Das Vereinsjahr entspricht dem natürlichen Kalenderjahr.
2. Zweck.
Die EDU bezweckt, entsprechend ihrer in den Statuten verankerten Aufgabe, die Pflege des Dartsportes, dessen europaweite Verbreitung sowie die Vereinheitlichung der technischen Richtlinien in Europa. Der Verband arbeitet eigenständig und ist politisch und konfessionell unabhängig.
Der Zweck der EDU soll durch folgende Mittel erreicht werden:
A: Aufbau einer europaweiten Dartorganisation;
B: Ausrichtung von Turnieren und europäische Meisterschaften.
4. Die EDU ist Mitglied bei der IDF (International Dart Federation).
5. Der Verband strebt mit der IDF die Aufnahme in das IOC an.
3. Eintragung , Recht und Amtssprache.
Die EDU wird ins Handelsregister eingetragen. Die EDU wird nach Schweizer Recht geführt. Die Amtssprache der EDU ist deutsch.

4. Eintritt der Mitglieder.
Mitglieder der EDU können ausschliesslich nationale Verbände sein. Pro Mitgliedsland kann nur ein Dart-Verband Mitglied der EDU werden. Bewirbt sich ein Dartverband eines Landes, aus dem bereits ein Dartverband Mitglied der EDU ist, um die Mitgliedschaft, so müssen sich die beiden Verbände untereinander innerhalb, vom Vorstand der EDU festgelegten Frist, auf eine Kooperation untereinander einigen. Erfolgt innerhalb der gesetzten Frist keine Einigung, so entscheidet der Vorstand der EDU provisorisch über die Bewerbung. Diese Entscheidung muss von den Delegierten bei der nächstfolgenden Delegiertenversammlung bestätigt oder wiederrufen werden. Die Entscheidung der Delegierten ist definitiv. Die Mitgliedschaft entsteht durch Aufnahme in die EDU. Neumitglieder müssen dem Vorstand ein Aufnahmegesuch vorlegen, und werden von diesem provisorisch aufgenommen. Über die definitive Aufnahme in die EDU entscheidet die Delegiertenversammlung.

Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
Nur EDU Mitglieder werden auch bei der IDF Mitglied, und sind dazu verpflichtet.
5. Beendigung der Mitgliedschaft.
Die Mitgliedschaft bei der EDU endet,
A: Durch Austritt
B: Durch Ausschluss

Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs der EDU auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückforderung von Beiträge und Spende ist ausgeschlossen.
Die Beendigung der Mitgliedschaft bei der EDU bringt automatisch die Beendigung der Mitgliedschaft bei der IDF mit sich.
6. Austritt eines Mitgliedes.
Mitglieder sind zum Austritt aus der EDU berechtigt.
Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Schluss des Vereinsjahres zulässig.
Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an den Präsidenten erforderlich.
7. Ausschluss eines Mitgliedes.
1. Die Mitgliedschaft endet ausserdem durch Ausschluss.
2. Der Ausschluss ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Ein wichtiger Grund liegt namentlich vor, wenn ein Mitglied sechs Monate mit der Bezahlung des Mitgliedbeitrages im Rückstand ist und der Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von drei Monate ab Absendung der Mahnung an entrichtet wird. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die Adresse des betreffenden Mitgliedes erfolgen.
In der Mahnung muss das Mitglied auch auf den bevorstehenden Ausschluss hingewiesen werden. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar dem Absender wieder zugeht. Der Ausschluss aus dem Verband erfolgt durch Beschluss der Delegiertenversammlung. Der Beschluss ist dem Mitglied mitzuteilen. Der Beschluss erfolgt letztinstanzlich und ist endgültig. Über den Ausschluss aus einem anderen wichtigen Grund entscheidet ebenfalls die Versammlung der Delegierten. Für den Ausschluss eines Mitgliedes ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Delegierten erforderlich.
4. Der Vorstand hat den Antrag dem auszuschliessenden Mitgliedes mindestens 4 Wochen vor der Versammlung mitzuteilen.
5. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitgliedes ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen.
6. Der Ausschluss eines Mitgliedes wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam
7. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich, eingeschrieben, bekannt gemacht werden.
8. Mitgliederbeitrag.
Jedes Mitglied hat einen jährlichen Mitgliederbeitrag zu leisten, dessen Höhe vom Vorstand festgelegt und von der Delegiertenversammlung genehmigt wird. Der Beitrag ist für das Vereinsjahr im Voraus zu leisten. Der Beitrag ist auch dann zu leisten, wenn das Mitglied während des Vereinsjahres austritt, ausgeschlossen wird oder erst während des Vereinsjahrs eintritt. Es wird eine einmalige Aufnahmegebühr erhoben, deren Höhe vom Vorstand festgelegt und von der Delegiertenversammlung genehmigt wird. Die Gründungsmitglieder sind hiervon ausgenommen. Der Mitgliedsbeitrag und die Aufnahmegebühr werden in Euro berechnet.

9. Haftung.
Für die Verbindlichkeit des Verbandes haftet ausschliesslich das Verbandsvermögen;
Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

10. Organisation.
Die Organe der Verbandes sind:

  • Der Vorstand
  • Die Delegiertenversammlung
  • Das Schiedsgericht
  • Der Technische Ausschuss
  • Der Geschäftsführer / CEO

11. Der Vorstand.
Der Vorstand besteht aus fünf oder mehr Mitgliedern, nämlich:

  • dem Präsidenten
  • dem Vizepräsidenten
  • dem Kassier
  • dem Sekretär

und Vorstandsmitglieder
Die Wahl des Vorstandes und des Präsidenten erfolgt durch die Delegierten Versammlung. Der Vorstand legt 6 Monate vor den anstehenden Wahlen das Wahlreglement und die Anzahl der Wahlberechtigten pro Mitglied fest. Der Vorstand kann im Bedarfsfall Maximum zwei weitere Vorstandsmitglieder aufnehmen. Diese müssen von der nächsten Delegiertenversammlung genehmigt werden. Der Verband wird vertreten durch die zeichnungsberechtigten Personen. Die Zeichnungsberechtigung wird vom Vorstand festgelegt. Der Vorstand wird von den Delegierten, auf die Dauer von vier Jahren, aus Ihrem Kreis gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
Die Mitgliedschaft im Vorstand setzt die Mitgliedschaft der betreffenden Person in einem der EDU angeschlossenen nationalen Verband voraus. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Versammlung der Delegierten zu bestellen. Die fünf oder mehr Mitglieder des Gründungsvorstandes haben, sollten sie bei der nächsten Vorstandswahl nicht mehr gewählt werden, für weitere acht Jahre Sitzrecht (Ohne Stimmrecht) im neuen Vorstand und Sitzrecht (mit Stimmrecht) in der Versammlung der Delegierten.
Der Vorstand gibt sich selber die Geschäftsordnung. Bei Abstimmungen Entscheidet die Mehrheit. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.
12. Beschränkungen der Vertretungsmacht des Vorstandes.
Die Vertretung des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise Beschränkt, dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über dingliche Rechte, sowie ausserdem zur Aufnahme eines Kredites, welcher 10 % des Jahresbudgets überschreitet, die Zustimmung der Delegierten notwendig ist.

Der Vorstand unterbreitet der Delegiertenversammlung jährlich ein Budget, dass von der GV zu genehmigen ist.
13. Delegierte.
Jedes Mitglied hat das Recht, eine vom Vorstand festgelegte Anzahl von Delegierten zu stellen, welche die Interessen ihres Dartverbandes vertreten. Die Delegierten bleiben für die Dauer von vier Jahren im Amt, dies unter Vorbehalt von 7. und  11. Beim Ausscheiden eines Delegierten hat das Mitglied das Recht, einen Ersatzmann zu bestellen.

Die Delegierten vertreten die Interessen ihres Dartverbandes. Jeder Delegierte hat nur eine Stimme. Das Zusammenlegen von mehreren Stimmen auf eine Person ist nicht zulässig.
14. Schiedsgericht.
Das Schiedsgericht besteht aus einer vom Vorstand festgelegten Anzahl von Personen aus mindestens drei Mitgliedsländern. Die Mitglieder werden vom Vorstand bestimmt. Ein Mitglied, welches aus dem Schiedsgericht ausgeschieden ist, wird durch den Vorstand ersetzt. Das Schiedsgericht entscheidet letztinstanzlich über Streitfragen in sportlichen Belangen. Das Schiedsgericht wird bei vorliegen eines Streitfalles einberufen und bleibt für die Dauer desselben im Amt.

15. Technischer Ausschuss.
Der technische Ausschuss besteht aus einer vom Vorstand festgelegten Anzahl von Personen aus mindestens drei Mitgliedsländern. Der Vorstand Bestimmt die Personen dieses Ausschusses. Der technische Ausschuss bleibt für die Dauer von vier Jahren im Amt. Der technische Ausschuss erarbeitet die Spielregeln und entscheidet letztinstanzlich über Spielregelfragen.

16. Zulassung von Dartgeräten.
Die von der EDU zugelassenen Gerätemarken sind identisch mit der Liste derjenigen der IDF.

Folgende Gerätemarken sind zurzeit homologiert:

  • Valley
  • Merit
  • Arachnit
  • Novomatic
  • Cyberdine

17. Geschäftsführer.
Der Vorstand ist berechtigt, auf Lohnbasis einen Geschäftsführer / Direktor Anzustellen, und bezüglich dieses Anstellungsverhältnisses die Modalitäten festzustellen. Der Geschäftsführer ist dem Vorstand weisungsgebunden. Der Geschäftsführer hat das Recht, an den Sitzungen des Vorstandes und der Delegiertenversammlung beratend teilzunehmen. Der Geschäftsführer kann auch Vorstandsmitglied sein.

18. Einberufung der Delegiertenversammlung.
Die Versammlung ist einzuberufen: wenn es das Interesse des Vereins erfordert.

Mindestens alle zwei Jahre.
2. Der Vorstand hat alljährlich der nach Ziffer 8 lit. B zu berufenden Versammlung einen Jahresbericht und eine Jahresabrechnung vorzulegen, welche von der Delegiertenversammlung zu genehmigen ist.
19. Form der Einberufung der Delegiertenversammlung.
Die Versammlung ist vom Vorstand schriftlich oder elektronisch unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen einzuberufen. Die Einladung muss Zeit und Ort sowie die Traktanden bekannt geben.

20. Beschlussfähigkeit der Delegiertenversammlung.
Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäss einberufene Versammlung.
Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von zwei Drittelnden der Delegierten erforderlich.
Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Versammlung nach Absatz 2 nicht beschlussfähig, so ist nach Ablauf von vier Wochen seit der Versammlung eine weitere Versammlung mit derselben Traktandenliste einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens zwei Monate nach der ersten Versammlung stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens vier Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat den Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit(Absatz 2) zu enthalten.
Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erscheinenden Delegierten beschlussfähig.
21. Befugnisse der Delegiertenversammlung.
Oberstes Organ des Verbandes ist die Delegiertenversammlung.
Ihr stehen folgende unübertragbaren Befugnisse zu:
Festsetzung und Änderung der Statuten.
Entscheid betreffend Neuaufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
Festsetzung der Mitgliederbeiträge und der Aufnahmegebühr.
Wahl des Vorstandes und des Präsidenten.
Genehmigung der Jahresrechnung und des Budgets.
Die Delegiertenversammlung entscheidet generell in allen Fragen, welche ihr durch die Statuten oder den Vorstand unterbreitet werden.
22 . Abstimmung der Delegiertenversammlung.
Es wird offen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens1/10 der Anwesenden ist Schriftlich abzustimmen.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erscheinenden Delegierten. Wenn keine Stimmenmehrheit erreicht wird, hat der Präsident den Stichentscheid; bei Wahlen entscheidet das Los.
Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Statuten enthält, ist eine Mehrheit von 2/3 der erscheinenden Delegierten erforderlich.
Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins gilt & 20.
23. Protokoll.
Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und dem Protokollführer der Versammlung zu unterschreiben. Jedem Mitglied ist eine Abschrift DV-Protokoll zuzusenden.
24. Auflösung des Vereins.
Der Verein kann durch den Beschluss der Delegiertenversammlung aufgelöst werden.
Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
Nach durchgeführter Liquidation entscheidet die letzte Delegiertenversammlung über die Verwendung eines allfälligen Liquidations-
Überschusses. Die DV kann ihre Kompetenzen dem Vorstand delegieren. Ein allfälliger Liquidationsüberschuss ist einer Institution, welche auf dem Gebiet der Sportförderung tätig ist, zu überlassen.

Statuten der EDU (European Dart Union)

im Zuge der Neugründung, vom Samstag 5. Januar 2008
1. Name, Sitz und Vereinsjahr.
Der Verband „European Dart Union“ (EDU) bildet eine juristische Persönlichkeit nach Art. 60ff. Schweizerisches Zivilgesetzbuch und nachstehende Bestimmungen. Die EDU hat ihren Sitz in Brig-Glis (Schweiz). Das Vereinsjahr entspricht dem natürlichen Kalenderjahr.
2. Zweck.
Die EDU bezweckt, entsprechend ihrer in den Statuten verankerten Aufgabe, die Pflege des Dartsportes, dessen europaweite Verbreitung sowie die Vereinheitlichung der technischen Richtlinien in Europa. Der Verband arbeitet eigenständig und ist politisch und konfessionell unabhängig.
Der Zweck der EDU soll durch folgende Mittel erreicht werden:
A: Aufbau einer europaweiten Dartorganisation;
B: Ausrichtung von Turnieren und europäische Meisterschaften.
4. Die EDU ist Mitglied bei der IDF (International Dart Federation).
5. Der Verband strebt mit der IDF die Aufnahme in das IOC an.
3. Eintragung , Recht und Amtssprache.
Die EDU wird ins Handelsregister eingetragen. Die EDU wird nach Schweizer Recht geführt. Die Amtssprache der EDU ist deutsch.

4. Eintritt der Mitglieder.
Mitglieder der EDU können ausschliesslich nationale Verbände sein. Pro Mitgliedsland kann nur ein Dart-Verband Mitglied der EDU werden. Bewirbt sich ein Dartverband eines Landes, aus dem bereits ein Dartverband Mitglied der EDU ist, um die Mitgliedschaft, so müssen sich die beiden Verbände untereinander innerhalb, vom Vorstand der EDU festgelegten Frist, auf eine Kooperation untereinander einigen. Erfolgt innerhalb der gesetzten Frist keine Einigung, so entscheidet der Vorstand der EDU provisorisch über die Bewerbung. Diese Entscheidung muss von den Delegierten bei der nächstfolgenden Delegiertenversammlung bestätigt oder wiederrufen werden. Die Entscheidung der Delegierten ist definitiv. Die Mitgliedschaft entsteht durch Aufnahme in die EDU. Neumitglieder müssen dem Vorstand ein Aufnahmegesuch vorlegen, und werden von diesem provisorisch aufgenommen. Über die definitive Aufnahme in die EDU entscheidet die Delegiertenversammlung.

Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
Nur EDU Mitglieder werden auch bei der IDF Mitglied, und sind dazu verpflichtet.
5. Beendigung der Mitgliedschaft.
Die Mitgliedschaft bei der EDU endet,
A: Durch Austritt
B: Durch Ausschluss

Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs der EDU auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückforderung von Beiträge und Spende ist ausgeschlossen.
Die Beendigung der Mitgliedschaft bei der EDU bringt automatisch die Beendigung der Mitgliedschaft bei der IDF mit sich.
6. Austritt eines Mitgliedes.
Mitglieder sind zum Austritt aus der EDU berechtigt.
Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Schluss des Vereinsjahres zulässig.
Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an den Präsidenten erforderlich.
7. Ausschluss eines Mitgliedes.
1. Die Mitgliedschaft endet ausserdem durch Ausschluss.
2. Der Ausschluss ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Ein wichtiger Grund liegt namentlich vor, wenn ein Mitglied sechs Monate mit der Bezahlung des Mitgliedbeitrages im Rückstand ist und der Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von drei Monate ab Absendung der Mahnung an entrichtet wird. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die Adresse des betreffenden Mitgliedes erfolgen.
In der Mahnung muss das Mitglied auch auf den bevorstehenden Ausschluss hingewiesen werden. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar dem Absender wieder zugeht. Der Ausschluss aus dem Verband erfolgt durch Beschluss der Delegiertenversammlung. Der Beschluss ist dem Mitglied mitzuteilen. Der Beschluss erfolgt letztinstanzlich und ist endgültig. Über den Ausschluss aus einem anderen wichtigen Grund entscheidet ebenfalls die Versammlung der Delegierten. Für den Ausschluss eines Mitgliedes ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Delegierten erforderlich.
4. Der Vorstand hat den Antrag dem auszuschliessenden Mitgliedes mindestens 4 Wochen vor der Versammlung mitzuteilen.
5. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitgliedes ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen.
6. Der Ausschluss eines Mitgliedes wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam
7. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich, eingeschrieben, bekannt gemacht werden.
8. Mitgliederbeitrag.
Jedes Mitglied hat einen jährlichen Mitgliederbeitrag zu leisten, dessen Höhe vom Vorstand festgelegt und von der Delegiertenversammlung genehmigt wird. Der Beitrag ist für das Vereinsjahr im Voraus zu leisten. Der Beitrag ist auch dann zu leisten, wenn das Mitglied während des Vereinsjahres austritt, ausgeschlossen wird oder erst während des Vereinsjahrs eintritt. Es wird eine einmalige Aufnahmegebühr erhoben, deren Höhe vom Vorstand festgelegt und von der Delegiertenversammlung genehmigt wird. Die Gründungsmitglieder sind hiervon ausgenommen. Der Mitgliedsbeitrag und die Aufnahmegebühr werden in Euro berechnet.

9. Haftung.
Für die Verbindlichkeit des Verbandes haftet ausschliesslich das Verbandsvermögen;
Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

10. Organisation.
Die Organe der Verbandes sind:

  • Der Vorstand
  • Die Delegiertenversammlung
  • Das Schiedsgericht
  • Der Technische Ausschuss
  • Der Geschäftsführer / CEO

11. Der Vorstand.
Der Vorstand besteht aus fünf oder mehr Mitgliedern, nämlich:

  • dem Präsidenten
  • dem Vizepräsidenten
  • dem Kassier
  • dem Sekretär

und Vorstandsmitglieder
Die Wahl des Vorstandes und des Präsidenten erfolgt durch die Delegierten Versammlung. Der Vorstand legt 6 Monate vor den anstehenden Wahlen das Wahlreglement und die Anzahl der Wahlberechtigten pro Mitglied fest. Der Vorstand kann im Bedarfsfall Maximum zwei weitere Vorstandsmitglieder aufnehmen. Diese müssen von der nächsten Delegiertenversammlung genehmigt werden. Der Verband wird vertreten durch die zeichnungsberechtigten Personen. Die Zeichnungsberechtigung wird vom Vorstand festgelegt. Der Vorstand wird von den Delegierten, auf die Dauer von vier Jahren, aus Ihrem Kreis gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
Die Mitgliedschaft im Vorstand setzt die Mitgliedschaft der betreffenden Person in einem der EDU angeschlossenen nationalen Verband voraus. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Versammlung der Delegierten zu bestellen. Die fünf oder mehr Mitglieder des Gründungsvorstandes haben, sollten sie bei der nächsten Vorstandswahl nicht mehr gewählt werden, für weitere acht Jahre Sitzrecht (Ohne Stimmrecht) im neuen Vorstand und Sitzrecht (mit Stimmrecht) in der Versammlung der Delegierten.
Der Vorstand gibt sich selber die Geschäftsordnung. Bei Abstimmungen Entscheidet die Mehrheit. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.
12. Beschränkungen der Vertretungsmacht des Vorstandes.
Die Vertretung des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise Beschränkt, dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über dingliche Rechte, sowie ausserdem zur Aufnahme eines Kredites, welcher 10 % des Jahresbudgets überschreitet, die Zustimmung der Delegierten notwendig ist.

Der Vorstand unterbreitet der Delegiertenversammlung jährlich ein Budget, dass von der GV zu genehmigen ist.
13. Delegierte.
Jedes Mitglied hat das Recht, eine vom Vorstand festgelegte Anzahl von Delegierten zu stellen, welche die Interessen ihres Dartverbandes vertreten. Die Delegierten bleiben für die Dauer von vier Jahren im Amt, dies unter Vorbehalt von 7. und  11. Beim Ausscheiden eines Delegierten hat das Mitglied das Recht, einen Ersatzmann zu bestellen.

Die Delegierten vertreten die Interessen ihres Dartverbandes. Jeder Delegierte hat nur eine Stimme. Das Zusammenlegen von mehreren Stimmen auf eine Person ist nicht zulässig.
14. Schiedsgericht.
Das Schiedsgericht besteht aus einer vom Vorstand festgelegten Anzahl von Personen aus mindestens drei Mitgliedsländern. Die Mitglieder werden vom Vorstand bestimmt. Ein Mitglied, welches aus dem Schiedsgericht ausgeschieden ist, wird durch den Vorstand ersetzt. Das Schiedsgericht entscheidet letztinstanzlich über Streitfragen in sportlichen Belangen. Das Schiedsgericht wird bei vorliegen eines Streitfalles einberufen und bleibt für die Dauer desselben im Amt.

15. Technischer Ausschuss.
Der technische Ausschuss besteht aus einer vom Vorstand festgelegten Anzahl von Personen aus mindestens drei Mitgliedsländern. Der Vorstand Bestimmt die Personen dieses Ausschusses. Der technische Ausschuss bleibt für die Dauer von vier Jahren im Amt. Der technische Ausschuss erarbeitet die Spielregeln und entscheidet letztinstanzlich über Spielregelfragen.

16. Zulassung von Dartgeräten.
Die von der EDU zugelassenen Gerätemarken sind identisch mit der Liste derjenigen der IDF.

Folgende Gerätemarken sind zurzeit homologiert:

  • Valley
  • Merit
  • Arachnit
  • Novomatic
  • Cyberdine

17. Geschäftsführer.
Der Vorstand ist berechtigt, auf Lohnbasis einen Geschäftsführer / Direktor Anzustellen, und bezüglich dieses Anstellungsverhältnisses die Modalitäten festzustellen. Der Geschäftsführer ist dem Vorstand weisungsgebunden. Der Geschäftsführer hat das Recht, an den Sitzungen des Vorstandes und der Delegiertenversammlung beratend teilzunehmen. Der Geschäftsführer kann auch Vorstandsmitglied sein.

18. Einberufung der Delegiertenversammlung.
Die Versammlung ist einzuberufen: wenn es das Interesse des Vereins erfordert.

Mindestens alle zwei Jahre.
2. Der Vorstand hat alljährlich der nach Ziffer 8 lit. B zu berufenden Versammlung einen Jahresbericht und eine Jahresabrechnung vorzulegen, welche von der Delegiertenversammlung zu genehmigen ist.
19. Form der Einberufung der Delegiertenversammlung.
Die Versammlung ist vom Vorstand schriftlich oder elektronisch unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen einzuberufen. Die Einladung muss Zeit und Ort sowie die Traktanden bekannt geben.

20. Beschlussfähigkeit der Delegiertenversammlung.
Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäss einberufene Versammlung.
Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von zwei Drittelnden der Delegierten erforderlich.
Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Versammlung nach Absatz 2 nicht beschlussfähig, so ist nach Ablauf von vier Wochen seit der Versammlung eine weitere Versammlung mit derselben Traktandenliste einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens zwei Monate nach der ersten Versammlung stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens vier Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat den Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit(Absatz 2) zu enthalten.
Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erscheinenden Delegierten beschlussfähig.
21. Befugnisse der Delegiertenversammlung.
Oberstes Organ des Verbandes ist die Delegiertenversammlung.
Ihr stehen folgende unübertragbaren Befugnisse zu:
Festsetzung und Änderung der Statuten.
Entscheid betreffend Neuaufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
Festsetzung der Mitgliederbeiträge und der Aufnahmegebühr.
Wahl des Vorstandes und des Präsidenten.
Genehmigung der Jahresrechnung und des Budgets.
Die Delegiertenversammlung entscheidet generell in allen Fragen, welche ihr durch die Statuten oder den Vorstand unterbreitet werden.
22 . Abstimmung der Delegiertenversammlung.
Es wird offen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens1/10 der Anwesenden ist Schriftlich abzustimmen.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erscheinenden Delegierten. Wenn keine Stimmenmehrheit erreicht wird, hat der Präsident den Stichentscheid; bei Wahlen entscheidet das Los.
Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Statuten enthält, ist eine Mehrheit von 2/3 der erscheinenden Delegierten erforderlich.
Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins gilt & 20.
23. Protokoll.
Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und dem Protokollführer der Versammlung zu unterschreiben. Jedem Mitglied ist eine Abschrift DV-Protokoll zuzusenden.
24. Auflösung des Vereins.
Der Verein kann durch den Beschluss der Delegiertenversammlung aufgelöst werden.
Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
Nach durchgeführter Liquidation entscheidet die letzte Delegiertenversammlung über die Verwendung eines allfälligen Liquidations-
Überschusses. Die DV kann ihre Kompetenzen dem Vorstand delegieren. Ein allfälliger Liquidationsüberschuss ist einer Institution, welche auf dem Gebiet der Sportförderung tätig ist, zu überlassen.

Statuten der EDU (European Dart Union)

im Zuge der Neugründung, vom Samstag 5. Januar 2008
1. Name, Sitz und Vereinsjahr.
Der Verband „European Dart Union“ (EDU) bildet eine juristische Persönlichkeit nach Art. 60ff. Schweizerisches Zivilgesetzbuch und nachstehende Bestimmungen. Die EDU hat ihren Sitz in Brig-Glis (Schweiz). Das Vereinsjahr entspricht dem natürlichen Kalenderjahr.
2. Zweck.
Die EDU bezweckt, entsprechend ihrer in den Statuten verankerten Aufgabe, die Pflege des Dartsportes, dessen europaweite Verbreitung sowie die Vereinheitlichung der technischen Richtlinien in Europa. Der Verband arbeitet eigenständig und ist politisch und konfessionell unabhängig.
Der Zweck der EDU soll durch folgende Mittel erreicht werden:
A: Aufbau einer europaweiten Dartorganisation;
B: Ausrichtung von Turnieren und europäische Meisterschaften.
4. Die EDU ist Mitglied bei der IDF (International Dart Federation).
5. Der Verband strebt mit der IDF die Aufnahme in das IOC an.
3. Eintragung , Recht und Amtssprache.
Die EDU wird ins Handelsregister eingetragen. Die EDU wird nach Schweizer Recht geführt. Die Amtssprache der EDU ist deutsch.

4. Eintritt der Mitglieder.
Mitglieder der EDU können ausschliesslich nationale Verbände sein. Pro Mitgliedsland kann nur ein Dart-Verband Mitglied der EDU werden. Bewirbt sich ein Dartverband eines Landes, aus dem bereits ein Dartverband Mitglied der EDU ist, um die Mitgliedschaft, so müssen sich die beiden Verbände untereinander innerhalb, vom Vorstand der EDU festgelegten Frist, auf eine Kooperation untereinander einigen. Erfolgt innerhalb der gesetzten Frist keine Einigung, so entscheidet der Vorstand der EDU provisorisch über die Bewerbung. Diese Entscheidung muss von den Delegierten bei der nächstfolgenden Delegiertenversammlung bestätigt oder wiederrufen werden. Die Entscheidung der Delegierten ist definitiv. Die Mitgliedschaft entsteht durch Aufnahme in die EDU. Neumitglieder müssen dem Vorstand ein Aufnahmegesuch vorlegen, und werden von diesem provisorisch aufgenommen. Über die definitive Aufnahme in die EDU entscheidet die Delegiertenversammlung.

Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
Nur EDU Mitglieder werden auch bei der IDF Mitglied, und sind dazu verpflichtet.
5. Beendigung der Mitgliedschaft.
Die Mitgliedschaft bei der EDU endet,
A: Durch Austritt
B: Durch Ausschluss

Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs der EDU auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückforderung von Beiträge und Spende ist ausgeschlossen.
Die Beendigung der Mitgliedschaft bei der EDU bringt automatisch die Beendigung der Mitgliedschaft bei der IDF mit sich.
6. Austritt eines Mitgliedes.
Mitglieder sind zum Austritt aus der EDU berechtigt.
Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Schluss des Vereinsjahres zulässig.
Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an den Präsidenten erforderlich.
7. Ausschluss eines Mitgliedes.
1. Die Mitgliedschaft endet ausserdem durch Ausschluss.
2. Der Ausschluss ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Ein wichtiger Grund liegt namentlich vor, wenn ein Mitglied sechs Monate mit der Bezahlung des Mitgliedbeitrages im Rückstand ist und der Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von drei Monate ab Absendung der Mahnung an entrichtet wird. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die Adresse des betreffenden Mitgliedes erfolgen.
In der Mahnung muss das Mitglied auch auf den bevorstehenden Ausschluss hingewiesen werden. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar dem Absender wieder zugeht. Der Ausschluss aus dem Verband erfolgt durch Beschluss der Delegiertenversammlung. Der Beschluss ist dem Mitglied mitzuteilen. Der Beschluss erfolgt letztinstanzlich und ist endgültig. Über den Ausschluss aus einem anderen wichtigen Grund entscheidet ebenfalls die Versammlung der Delegierten. Für den Ausschluss eines Mitgliedes ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Delegierten erforderlich.
4. Der Vorstand hat den Antrag dem auszuschliessenden Mitgliedes mindestens 4 Wochen vor der Versammlung mitzuteilen.
5. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitgliedes ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen.
6. Der Ausschluss eines Mitgliedes wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam
7. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich, eingeschrieben, bekannt gemacht werden.
8. Mitgliederbeitrag.
Jedes Mitglied hat einen jährlichen Mitgliederbeitrag zu leisten, dessen Höhe vom Vorstand festgelegt und von der Delegiertenversammlung genehmigt wird. Der Beitrag ist für das Vereinsjahr im Voraus zu leisten. Der Beitrag ist auch dann zu leisten, wenn das Mitglied während des Vereinsjahres austritt, ausgeschlossen wird oder erst während des Vereinsjahrs eintritt. Es wird eine einmalige Aufnahmegebühr erhoben, deren Höhe vom Vorstand festgelegt und von der Delegiertenversammlung genehmigt wird. Die Gründungsmitglieder sind hiervon ausgenommen. Der Mitgliedsbeitrag und die Aufnahmegebühr werden in Euro berechnet.

9. Haftung.
Für die Verbindlichkeit des Verbandes haftet ausschliesslich das Verbandsvermögen;
Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

10. Organisation.
Die Organe der Verbandes sind:

  • Der Vorstand
  • Die Delegiertenversammlung
  • Das Schiedsgericht
  • Der Technische Ausschuss
  • Der Geschäftsführer / CEO

11. Der Vorstand.
Der Vorstand besteht aus fünf oder mehr Mitgliedern, nämlich:

  • dem Präsidenten
  • dem Vizepräsidenten
  • dem Kassier
  • dem Sekretär

und Vorstandsmitglieder
Die Wahl des Vorstandes und des Präsidenten erfolgt durch die Delegierten Versammlung. Der Vorstand legt 6 Monate vor den anstehenden Wahlen das Wahlreglement und die Anzahl der Wahlberechtigten pro Mitglied fest. Der Vorstand kann im Bedarfsfall Maximum zwei weitere Vorstandsmitglieder aufnehmen. Diese müssen von der nächsten Delegiertenversammlung genehmigt werden. Der Verband wird vertreten durch die zeichnungsberechtigten Personen. Die Zeichnungsberechtigung wird vom Vorstand festgelegt. Der Vorstand wird von den Delegierten, auf die Dauer von vier Jahren, aus Ihrem Kreis gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
Die Mitgliedschaft im Vorstand setzt die Mitgliedschaft der betreffenden Person in einem der EDU angeschlossenen nationalen Verband voraus. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Versammlung der Delegierten zu bestellen. Die fünf oder mehr Mitglieder des Gründungsvorstandes haben, sollten sie bei der nächsten Vorstandswahl nicht mehr gewählt werden, für weitere acht Jahre Sitzrecht (Ohne Stimmrecht) im neuen Vorstand und Sitzrecht (mit Stimmrecht) in der Versammlung der Delegierten.
Der Vorstand gibt sich selber die Geschäftsordnung. Bei Abstimmungen Entscheidet die Mehrheit. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.
12. Beschränkungen der Vertretungsmacht des Vorstandes.
Die Vertretung des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise Beschränkt, dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über dingliche Rechte, sowie ausserdem zur Aufnahme eines Kredites, welcher 10 % des Jahresbudgets überschreitet, die Zustimmung der Delegierten notwendig ist.

Der Vorstand unterbreitet der Delegiertenversammlung jährlich ein Budget, dass von der GV zu genehmigen ist.
13. Delegierte.
Jedes Mitglied hat das Recht, eine vom Vorstand festgelegte Anzahl von Delegierten zu stellen, welche die Interessen ihres Dartverbandes vertreten. Die Delegierten bleiben für die Dauer von vier Jahren im Amt, dies unter Vorbehalt von 7. und  11. Beim Ausscheiden eines Delegierten hat das Mitglied das Recht, einen Ersatzmann zu bestellen.

Die Delegierten vertreten die Interessen ihres Dartverbandes. Jeder Delegierte hat nur eine Stimme. Das Zusammenlegen von mehreren Stimmen auf eine Person ist nicht zulässig.
14. Schiedsgericht.
Das Schiedsgericht besteht aus einer vom Vorstand festgelegten Anzahl von Personen aus mindestens drei Mitgliedsländern. Die Mitglieder werden vom Vorstand bestimmt. Ein Mitglied, welches aus dem Schiedsgericht ausgeschieden ist, wird durch den Vorstand ersetzt. Das Schiedsgericht entscheidet letztinstanzlich über Streitfragen in sportlichen Belangen. Das Schiedsgericht wird bei vorliegen eines Streitfalles einberufen und bleibt für die Dauer desselben im Amt.

15. Technischer Ausschuss.
Der technische Ausschuss besteht aus einer vom Vorstand festgelegten Anzahl von Personen aus mindestens drei Mitgliedsländern. Der Vorstand Bestimmt die Personen dieses Ausschusses. Der technische Ausschuss bleibt für die Dauer von vier Jahren im Amt. Der technische Ausschuss erarbeitet die Spielregeln und entscheidet letztinstanzlich über Spielregelfragen.

16. Zulassung von Dartgeräten.
Die von der EDU zugelassenen Gerätemarken sind identisch mit der Liste derjenigen der IDF.

Folgende Gerätemarken sind zurzeit homologiert:

  • Valley
  • Merit
  • Arachnit
  • Novomatic
  • Cyberdine

17. Geschäftsführer.
Der Vorstand ist berechtigt, auf Lohnbasis einen Geschäftsführer / Direktor Anzustellen, und bezüglich dieses Anstellungsverhältnisses die Modalitäten festzustellen. Der Geschäftsführer ist dem Vorstand weisungsgebunden. Der Geschäftsführer hat das Recht, an den Sitzungen des Vorstandes und der Delegiertenversammlung beratend teilzunehmen. Der Geschäftsführer kann auch Vorstandsmitglied sein.

18. Einberufung der Delegiertenversammlung.
Die Versammlung ist einzuberufen: wenn es das Interesse des Vereins erfordert.

Mindestens alle zwei Jahre.
2. Der Vorstand hat alljährlich der nach Ziffer 8 lit. B zu berufenden Versammlung einen Jahresbericht und eine Jahresabrechnung vorzulegen, welche von der Delegiertenversammlung zu genehmigen ist.
19. Form der Einberufung der Delegiertenversammlung.
Die Versammlung ist vom Vorstand schriftlich oder elektronisch unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen einzuberufen. Die Einladung muss Zeit und Ort sowie die Traktanden bekannt geben.

20. Beschlussfähigkeit der Delegiertenversammlung.
Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäss einberufene Versammlung.
Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von zwei Drittelnden der Delegierten erforderlich.
Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Versammlung nach Absatz 2 nicht beschlussfähig, so ist nach Ablauf von vier Wochen seit der Versammlung eine weitere Versammlung mit derselben Traktandenliste einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens zwei Monate nach der ersten Versammlung stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens vier Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat den Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit(Absatz 2) zu enthalten.
Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erscheinenden Delegierten beschlussfähig.
21. Befugnisse der Delegiertenversammlung.
Oberstes Organ des Verbandes ist die Delegiertenversammlung.
Ihr stehen folgende unübertragbaren Befugnisse zu:
Festsetzung und Änderung der Statuten.
Entscheid betreffend Neuaufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
Festsetzung der Mitgliederbeiträge und der Aufnahmegebühr.
Wahl des Vorstandes und des Präsidenten.
Genehmigung der Jahresrechnung und des Budgets.
Die Delegiertenversammlung entscheidet generell in allen Fragen, welche ihr durch die Statuten oder den Vorstand unterbreitet werden.
22 . Abstimmung der Delegiertenversammlung.
Es wird offen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens1/10 der Anwesenden ist Schriftlich abzustimmen.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erscheinenden Delegierten. Wenn keine Stimmenmehrheit erreicht wird, hat der Präsident den Stichentscheid; bei Wahlen entscheidet das Los.
Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Statuten enthält, ist eine Mehrheit von 2/3 der erscheinenden Delegierten erforderlich.
Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins gilt & 20.
23. Protokoll.
Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und dem Protokollführer der Versammlung zu unterschreiben. Jedem Mitglied ist eine Abschrift DV-Protokoll zuzusenden.
24. Auflösung des Vereins.
Der Verein kann durch den Beschluss der Delegiertenversammlung aufgelöst werden.
Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
Nach durchgeführter Liquidation entscheidet die letzte Delegiertenversammlung über die Verwendung eines allfälligen Liquidations-
Überschusses. Die DV kann ihre Kompetenzen dem Vorstand delegieren. Ein allfälliger Liquidationsüberschuss ist einer Institution, welche auf dem Gebiet der Sportförderung tätig ist, zu überlassen.

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